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Wartungskosten und wichtige Hinweise.

  • Hinweis zur gemäss PSA-Verordnung zertifizierter Wartung,
  • Wartungsaufwand - Wartungskosten - Links zu diversen Informationen

Unsere Wartungskosten pro Rettungsweste.

Wartungsaufwand inkl. Pflicht- Austauschmaterial wie;

Dichtungen, Tablette und Prüfsiegel. exkl. ersetzter CO2-Patrone.


Rettungsweste mit Handauslösung

CHF  48.-- / Stk.

Kenterschutz-Kissen mit Automatik

CHF   50.-- / Stk.

Rettungsweste mit Automatik

CHF   62.-- / Stk.

Rettungsweste SOLAS Automatik

CHF   72.-- / Stk.

REPARATUREN / NACHRÜSTUNGEN etc.

CHF 100.-- / Std.


Zusätzlich: 

Versandkosten gem. aktuellem Posttarif. (Alle Preise inkl. aktueller MwSt.)




Aufwand für die Wartung von aufblasbaren, automatischen Rettungswesten


  • Eingangskontrolle und Aufnahme der Produktionsdaten
  • 16-stündiger Dichtigkeitstest des aufgeblasenen Schwimmkörpers
  • Wasseraktivierung der Automatik und Funktionskontrolle mittels Prüfplättchen-Prüfung
  • Prüfung der Handauslösung
  • Prüfung des Mundventils
  • Einsetzen neuer Dichtungen
  • Einsetzen neuer Auslösetablette
  • Elektronisch kontrollierte Montage mit Drehmoment-Überwachung
  • Prüfung der Nähte und Beschläge
  • Kontrolle der CO2-Patrone, optisch und mit Präzisionswaage
  • Anbringen der neuen Prüfplakette
  • Bereitstellung für den Versand


Wichtiger Hinweis!

  • Das SECO veröffentlichte 2018 Erläuterungen zur Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen.  (PSA-Verordnung, PSAV). 
  • Die neue europäische Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA)  ist demnach seit 21.04. 2018 auch in der Schweiz verbindlich anzuwenden.

 

  • Auf dieser Grundlage werden persönliche Schutzausrüstungen,  insbesondere selbst aufblasende Rettungswesten,  die gegen tödliche Gefahren (Ertrinken) oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen in die PSA-Kategorie III eingestuft. 
    Diese Klasse entspricht der höchsten Schutzklasse und stellt verschiedene Anforderungen an die Wirtschaftsakteure.
  • Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken in den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen durch eine vom Hersteller zertifizierten und autorisierten Werkstatt warten zu lassen.
  • Die Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren. Gemäss den geltenden PSAV Richtlinien liefert der Hersteller Anleitungen für Lagerung, Nutzung, Reinigung, Wartung und Überprüfung. Des Weiteren macht er Angaben über die Verfallzeit oder gegebenenfalls über die Herstellung.

 

  • Aufgrund dieser Gesetzgebung gibt es keinen Spielraum für andere Interpretationen. z.B. von einer sogenannt "Freien Wartungsstation".
    Suggeriert ein Wettbewerbsakteur, z.B. mit selbst gestaltetem "Prüfsiegel" und entsprechend eigenem "Prüfstempel", er sei autorisierter Partner eines Herstellers, täuscht er den Nutzer wissentlich.
    Das BAV lehnt sich in der gewerblichen Schifffahrt an diese Praxis an. Es mag wohl sein, dass im Sportbereich noch keine expliziten Gesetze bestehen,
  • Sinngemäss ist der Stand der Technik auch da anzuwenden. So geht es bei diesen Rettungsmitteln auch in der Freizeitschifffahrt um Leib und Leben.
  • Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Wartung durch eine nicht autorisierte Person keine Grundlage für Sicherheit bietet, weder vor Versicherungen, Gerichten oder für den Nutzer.

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